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Fuxx13
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Beitrag Re: Waffengesetz Revision 2008 - Airsoft Waffen
Dein Link des Formulares geht bei mir nicht deshalb hier nochmal den Link:
http://www.fedpol.admin.ch/fedpol/de/ho ... ulare.html
Für die leihweise Abgabe brauchst du das 2. oberste und du musst dieses Formular an das Kantonale Waffenbüro senden.
Eine Liste der Kantonalen Waffenbüros findest du in dieser Broschüre Seite 34-36:
http://www.fedpol.admin.ch/etc/medialib ... raktiv.pdf
Du kannst mit dem Formular eine leihweise Abgabe von bis zu 3 Airsoftwaffen beantragen. Das siehst du auf dem Formular.
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27/1/2009, 16:54 |
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Michael Corleone
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Beitrag Re: Waffengesetz Revision 2008 - Airsoft Waffen
Hi AS-Freunde!
Ich habe doch noch eine Frage bezüglich der Leihverträge;
Ich habe bei meinem Vertrag meine bis anhin einzigen Waffen eingetragen;
Eine DBoys M16 iwas und meine einzigartige WA Kimber MEU.
Wenn ich mir nun aus unerfindlichen Gründen eine neue AEG/GBB zulegen sollte,
müsste ich dann die in einen neuen Leihvertrag eintragen und nochmals schicken?
Btw; Hätte ich eine Antwort der Waffenabteilung der Kapo SG erhalten sollen?
Hoffe jemand kann mir helfen.
MfG,
Stefan
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27/1/2009, 22:08 |
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Sinchi
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Beitrag Re: Waffengesetz Revision 2008 - Airsoft Waffen
Zitat: Unser Clubpräsident hat nun beim kantonalen Waffenbüro angerufen und sich über diesen Leihvertrag informiert.
Ihm wurde gesagt, dass so ein Leihvertrag für alle minderjährigen Airsoftspieler Pflicht ist, egal ob die Gun vor oder nach dem 12.12.08 gekauft wurde.
Ob es so stimmt, bezweifle ich, da diese Aussage nicht mit dem Gesetzestext übereinstimmt. Mit einem Leihvertrag ist man aufjedenfall auf der sicheren Seite.
Der Leihvertrag muss dem kantonalen Waffenbüro gesesendet werden und man muss eine Kopie des Vertrages an das Spiel mitnehmen, um den Leihvertrag nachweisen zu können. Die Dauer der Übertragung kann vermerkt werden (Bsp. 25.1.2009 bis "Datum des 18. Geburtstags")
Gruss Cobra
Ich komm irgendwie nicht weiter.
Ist es also nicht definiert ob man als U18 einen Leihvertrag machen muss (Erwerb nach oder vor 12.12.) sondern man es kann so oder so ausgelegt werden oder wie?
Denn eigentlich heisst es ja U18/Erwerb vor 12.12. --> darf im Besitz verbleiben... aber Besitz=Benutzen auch legal ohne Leihvertrag? Ich habe es jedenfalls so verstanden, da man eine Waffe zu Sportanlässen transportieren darf und dazu natürlich die Waffe besitzen dürfen muss. Und da ich sie besitzen darf wohl auch transportieren.
Sorry, wenn ich erneut frage. Aber da ich meine ¨Waffe¨ 1-2 mal in der Woche transportiere und nutze ist es ziemlich wichtig.
Ich danke herzlich.
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30/1/2009, 19:45 |
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Kampfratte
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Beitrag Re: Waffengesetz Revision 2008 - Airsoft Waffen
Wenn du keinen Leihvertrag hast musst du einfach andauernd die Quittung dabei haben um beweisen zu können, dass du sie vor dem 12.12. erworben hast 
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Da Nang Surf Club
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30/1/2009, 19:58 |
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Michael Corleone
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Beitrag Re: Waffengesetz Revision 2008 - Airsoft Waffen
Zitat: Ich habe bei meinem Vertrag meine bis anhin einzigen Waffen eingetragen;
Eine DBoys M16 iwas und meine einzigartige WA Kimber MEU.
Wenn ich mir nun aus unerfindlichen Gründen eine neue AEG/GBB zulegen sollte,
müsste ich dann die in einen neuen Leihvertrag eintragen und nochmals schicken?
Btw; Hätte ich eine Antwort der Waffenabteilung der Kapo SG erhalten sollen?
Weiss niemand etwas? Sollte dies recht dringend wissen.
MfG
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30/1/2009, 20:14 |
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Sinchi
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Beitrag Re: Waffengesetz Revision 2008 - Airsoft Waffen
Zitat: Wenn du keinen Leihvertrag hast musst du einfach andauernd die Quittung dabei haben um beweisen zu können, dass du sie vor dem 12.12. erworben hast 
Gut, danke für die Antwort. 
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30/1/2009, 22:36 |
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Tiny
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Beitrag Re: Waffengesetz Revision 2008 - Airsoft Waffen
Hallo!
ich habe die erste Seite (die mt der gesamtanalyse des neuen Waffengesetzes) sehr eingehend studiert, und finde da allerdings keine klare Aussage fuer foldgende Situation: wie verhaelt man sich gesetzlich korrekt, wenn man in die Schweiz einwandert, mit der Aufenthalts Bewilligung 'B' , die man erstmals fuer 5 Jahre hat? Muss ich dafuer einen 'Waffenerwerbsschein' beantragen, obwohl ich bereits die Waffe schon laengst in Deutschland erworben habe, und den Kauf nachweisen kann? Ist der Waffenerwerbsschein auch gelcihzeitig eine Waffenbesitzkarte? Kann ich diesen Waffenerwerbsschein auch sofort nach der Einreise beantragen, oder muss ich dafuer erstmal warten? Polizeiliches fuehrungszeugenis aus Deutschland ist natuerl ich kein Problem, etc.
Danke im Voraus fuer eure Antworten!
MfG,
Tiny
PS. Ich gehoere zu keinen der bewussten Bevoelkerungsgruppen ...
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25/2/2009, 22:53 |
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Kampfratte
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Beitrag Re: Waffengesetz Revision 2008 - Airsoft Waffen
Liebe Mitglieder und Community
Wir möchten Euch nochmals darauf hinweisen, dass während den Spielen auf Grund der neuen gesetzlichen Lage eine Parkwache zu stellen oder die Waffen zu sichern sind.
Das heisst es muss entweder immer jemand in der Safezone bleiben um die Airsoftgeräte welche zurück bleiben zu bewachen oder diese müssen durch Abzugsschlösser gesichert werden / an Bäume angekettet werden
Kameradschaftliche Grüsse
Arbeitsgruppe WG
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22/3/2009, 21:41 |
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StingRay_SR
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Beitrag Re: Waffengesetz Revision 2008 - Airsoft Waffen
Hey Leuts!
Wir waren gestern beim Game in Düdingen. Zu beginn als wir uns noch am umziehen waren kamen 2 Polizisten vorbei
um nach dem rechten zu schauen. Ging alles super, das Spiel war ja auch gemeldet. kurz bevor sie wieder gingen
erzählte jedoch der eine von ihnen das mit dem neuen WG alle Airsoft Waffen beim Kanton registriert werden müssen....
das machte mich (und meine Mitspieler) doch stuzig! Denn von so einer Meldepflicht hatte noch niemand was gehört.
Kann mir das auch nicht ganz vorstellen, da AS Waffen ja über keine unterschiedliche Serien NR verfügen.
Wenn ich jetzt also z.B. meine Marui SIG 552 melden würde hätte ich jedesmal die Polizei zuhause wenn etwas
mit einer flinte dieses Modelles passiert ist? Er sagte auch wenn sie böse sein wollten könnten sie alle Guns konfiszieren
Hab in diesem Thread nichts gefunden was meine Frage beantwortet, hoffe ich hab nichts übersehen!
Gruss Stingray
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5/4/2009, 17:12 |
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Holla
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Beitrag Re: Waffengesetz Revision 2008 - Airsoft Waffen
So ein Schwachsinn wirst du in diesem thread auch nicht finden. Falschaussagen von A bis Z.
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5/4/2009, 17:25 |
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Eyco
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Beitrag Re: Waffengesetz Revision 2008 - Airsoft Waffen
Aber die Story hab ich auch gehört.
Aber von der Polizei im Kanton Solothurn.
Sind wir besser informiert als die Polizei Korps?
MfG Eyco
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5/4/2009, 17:29 |
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StingRay_SR
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Beitrag Re: Waffengesetz Revision 2008 - Airsoft Waffen
Danke für die schnelle antwort!
Das dachte ich mir schon! Aber man macht sich halt sorgen um seine "Schäzelis"  und will sie nicht der Polizei überlassen...
greetz
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5/4/2009, 17:49 |
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Sigi Sauer
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Beitrag Re: Waffengesetz Revision 2008 - Airsoft Waffen
Laut telefonischer Audkunft des Waffenbüros Basel müssen AS Guns und Luftgewehre NICHT nachgemeldet werden, weil es keine Feuerwaffen sind. Punkt.
Gruss
Sigi
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5/4/2009, 18:22 |
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Kampfratte
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Beitrag Re: Waffengesetz Revision 2008 - Airsoft Waffen
Die neuen müssen durch den Verkäufer aufgelistet werden, mehr aber nicht.. alte müssen nicht nachbemeldet werden und somit ist diese Aussage völlig falsch von diesen Polizisten.
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5/4/2009, 18:26 |
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Holla
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Beitrag Re: Waffengesetz Revision 2008 - Airsoft Waffen
Darf ich das mit dem aufgelistet vielleicht noch etwas genauer beschreiben: Ein handschriftlicher Vertrag ist nötig, inklusive Buchführung. Dies aber einfach auf Seiten Händler. Private müssen dann für den Handel unter sich ebenfalls einen schriftlichen Vertrag unterzeichnen.
Und entgegen der vorherrschenden Meinung, gemäss Obligationen Recht müsse ein Vertrag nicht schriftlich sein, muss bei Waffen der Vertrag immer schriftlich sein denn das WG ist Öffentliches Recht und somit zwingendes Recht, nicht dispositives wie das OR!
Will dies nur genau festgehalten haben, sonst könnte man es noch falsch verstehen.
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5/4/2009, 19:03 |
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