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 Waffengesetz Revision 2008 - Airsoft Waffen 
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Beitrag Re: Waffengesetz Revision 2008 - Airsoft Waffen
vertrag in einfacher schriftlichkeit genügt...
mehr muss man daraus auch nicht machen, also nicht aufbauschen für nix...

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8/3/2011, 23:46
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Beitrag Re: Waffengesetz Revision 2008 - Airsoft Waffen
Hallo Kollegen,

Wo kann ich Informationen einholen über eine Durchreise durch der Schweiz, ich müsste samt Material nach Belgien fahren. Leider kann ich aus den Gesetzestexte keine klare bzw. eindeutige Antworten holen.

Was is jetzt so verstanden habe ist das ich ein Dokument zum ausfüllen habe (Link funktioniert nicht btw.), ein Leumundszeugnis vorlegen und schätzungsweise eine gewisse Gebühr zahlen muss.

Wer kann mich da ein wenig weiterhelfen?

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26/4/2011, 09:10
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Beitrag Re: Waffengesetz Revision 2008 - Airsoft Waffen
Zitat:
Weiter erfordert der Erwerb von Waffen für Personen ohne Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 10 Abs. 2 WG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 WV in jedem Fall einen Waffenerwerbsschein.
Zitat:
Das Gesetz verlangt für den Erwerb einen schriftlichen Vertrag (meldepflichtige Waffen), einen Erwerbsschein (bewilligungspflichtige Waffen) oder eine Ausnahmebewilligung (verbotene Waffen).

Im Detail gestaltet sich der Erwerb wie folgt:

Waffen
Meldepflichtige Waffen

...
Soft-Air-Waffen;
...
Vorgehen
Meldepflichtige Waffen

Erwerb meldepflichtiger Waffen und wesentlicher Bestandteile sowohl im Handel als auch zwischen Privaten – mittels schriftlichem Vertrag.
Der Vertrag muss folgende Angaben enthalten:

Angaben zur übertragenden Person;
Angaben zur erwerbenden Person;
Angaben zur Waffe.
Hallo in die schöne Schweiz.

Ich dachte ich könnte ein seltenes Exemplar, die Tanaka M870 FS in meiner durchreise erwerben :wink:

Jedoch sehe ich, dass das wohl doch nicht so einfach ist :D

Kann mir bitte jemand etwas zu dem Erwerbsschein sagen. Benötige ich den als deutscher, wenn ich bei AA etwas (die Tanaka) kaufen möchte, oder bezieht sich dieser Schein nur auf die Schurkenstaaten :?:

Beste Grüße aus DE
Thomas
_________
Danke @Holla@Steiny, ich dachte mir das in dieser Form schon, oder habe es mir so vorgestellt.

Dann muss ich wohl 20 Leute aufbringen die bei sniper-as ne Sammelbestellung tätigen, damit die Tanaka wieder in den Umlauf gelangt :?


Zuletzt geändert von Marksman am 11/9/2011, 18:46, insgesamt 2-mal geändert.



11/9/2011, 18:18
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Beitrag Re: Waffengesetz Revision 2008 - Airsoft Waffen
Da du in der CH keinen Wohnsitz hast darfst du soweit ich weiss keine Waffe erwerben, auch wird keine Genehmigung erteilt. Falls jemand hier gegenteilige Erfahrungen gemacht hat bitte melden. Was man machen kann ist nach DE senden sofern A) eine Ausfuhrgenehmigung vorliegt und B) das Ding via Beschussamt in DE abgenommen und zugelassen wird. Alles in allem aufwändig und daher uninteressant.


11/9/2011, 18:36
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Beitrag Re: Waffengesetz Revision 2008 - Airsoft Waffen
Hallo Holla,

ich hab ihm schon eine ensprechende PN gesendet. Ich hab einschlägige Erfahrungen gemacht...


Grüsse

Steiny

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Beitrag Re: Waffengesetz Revision 2008 - Airsoft Waffen
Die Links im ersten Beitrag unter Punkt 4 zu "Einfuhrbewilligung" und "Schriftlicher Vertrag für die Übertragung einer Waffe" sind nicht mehr aktuell und sollten korrigiert werden.

Hier der aktuelle Link zum Vertrag: http://www.fedpol.admin.ch/content/dam/ ... trag-d.pdf
Den korrekten Link zur Einfuhrbewilligung muss jemand anderes suchen da ich nicht genau weiss was da verlinkt war.

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20/4/2012, 22:49
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Beitrag Re: Waffengesetz Revision 2008 - Airsoft Waffen
Link zum Waffenvertrag ist wieder nicht aktuell.


19/11/2014, 10:03

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Beitrag Re: Waffengesetz Revision 2008 - Airsoft Waffen
Danke fuer deine Erklärung,Holla.Jetzt versehe ich.. :D :D





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20/5/2015, 10:50
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Beitrag Re: Waffengesetz Revision 2008 - Airsoft Waffen
Link für den Vertrag für die Ubertragung einer Waffe/ Airsoft ¨Waffe¨

http://www.vpss.ch/waffen/schriftlicher ... ner-waffe/

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25/9/2015, 16:29

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Beitrag Re: Waffengesetz Revision 2008 - Airsoft Waffen
leider ist der vertrag wieder nicht erreichbar

ist das dieser hier?
https://www.fedpol.admin.ch/dam/data/fe ... trag-d.pdf

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21/3/2017, 01:30

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Beitrag Re: Waffengesetz Revision 2008 - Airsoft Waffen
http://asvd.sasf.ch/downloads/


verkauf / erwerb einer Waffe

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21/3/2017, 07:11

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Beitrag Re: Waffengesetz Revision 2008 - Airsoft Waffen
:D Guten Tag eine frage zur einer Person der eine B-bewilligung hat wie kann er das beantragen ? Kommt aus Rumenien
Zitat:
Hallo zusammen

Anbei stellen wir euch die neue Gesetzgebung zum Thema Waffen & Airsoft zur Verfügung. Airsoft Waffen sind nun nach dem Gesetz Waffen. Die Abschnitte welche in Grün gehalten sind befinden sich noch in Abklärung. Wir wollen den Text aber bereits veröffentlichen damit ihr euch informieren könnt.

Bitte lest den Text richtig durch bevor ihr Fragen stellt! Es werden ausschliesslich Fragen erwartet, keine Posts im Sinne von "Oh ne, das finde ich schade". Irrelevante Posts sind somit zu unterlassen. Rafi und ich werden probieren all eure Fragen so schnell wie möglich zu beantworten.


Inhaltsverzeichnis


1. Grundsätzliches
2. Wichtige Punkte aus dem Gesetz welche Airsoft betreffen
2.1. Airsoft Waffen sind nun effektiv Waffen
2.2. Kauf
2.3. Besitz
2.4. Tragen
2.5. Transportieren
2.6. Spiele & Spielfelder
2.7. Handel unter Privaten
2.8. Import
2.9 Sanktionen
2.10 Konfiszierung
3. Minderjährige und Airsoft Waffen
3.1 Was es für Minderjährige sowie Vereine und gesetzliche Vertreter zu beachten gilt
4. Referenzen


1. Grundsätzliches

Mit Datum vom 12. Dezember 2008 tritt das neue Waffengesetz in Kraft. Dies bedeutet, dass ab diesem Datum Airsoft Sportgeräte als Waffen gelten und daher auch als solche zu behandeln sind.


2. Wichtige Punkte aus dem Gesetz welche Airsoft betreffen

2.1 Airsoft Sportgeräte sind nun Waffen

Airsoft Sportgeräte sind neu Waffen, wenn diese aufgrund ihres Aussehens mit echten Waffen verwechselt werden können. Es handelt sich aber nicht um Feuerwaffen sondern um Waffen.

Die Einfuhr von Schalldämpfern, Laserzielgeräten sowie Nachtsichtzielgeräten ist verboten (sogenanntes Waffenzubehör). Es gilt jedoch zu beachten, dass Airsoft Schalldämpfer keine schalldämpfende Eigenschaften aufweisen und somit nach dem Gesetz keine Schalldämpfer sind, sondern einfach nur Plastik/Metall Rohre. Dies setzt jedoch voraus, dass der Airsoft Schalldämper entweder ganz hohl ist oder aber einen durchgezogenen Lauf hat. Enthält der Airsoft Schalldämpfer Lamellen, einen Füllstoff oder andere Inhalte welche eine schalldämpfende Wirkung erzeugen kann, so gilt dieser als verbotenes Zubehör. Waffenzubehör wie etwa Laser und Nachtsichtzielgeräte müssen innert 3 Monaten nach Inkrafttreten der entsprechenden kantonalen Behörde gemeldet werden, da dafür eine Ausnahmebewilligung beantragt werden muss. Es gilt zu beachten, dass bei Zuwiderhandlung die Folgen unter Punkt 2.8 zur Anwendung kommen können.

Airsoft Munition, also BBs, sind nach dem Gesetz keine Munition da diese nicht durch eine Treibladung angetrieben werden.

Die im Gesetz als „wesentliche Waffenbestandteile“ oder „besonders konstruierte Waffenbestandteile“ bezeichneten Teile beziehen sich nicht auf Airsoft sondern nur auf Feuerwaffen.

Ausser Airsoft Waffen, Modellwaffen, sowie allen anderen Gegenständen die mit einer echten Waffe verwechselt werden können und dem oben erwähnten Waffenzubehör wie Laser etc., kann somit alles Airsoft Material ohne Bewilligung importiert werden.

Airsoft Waffen dürfen zudem eigenhändig repariert und auch modifiziert werden, dies stellt kein Problem dar.



2.2 Kauf

Für den Kauf von Airsoft Waffen wird kein Waffenerwerbsschein benötigt. Es muss jedoch ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen werden.

Der Kauf von Airsoft Waffen ist in den folgenden Fällen nicht erlaubt:

A) Minderjährige und somit Personen unter 18 Jahren
B) Bevormundete Personen
C) Wenn eine erhebliche Gefahr der missbräuchlichen Verwendung besteht
D) Personen mit Vorstrafen die noch eingetragen sind oder solche die gewalttätige und/oder gemeingefährliche Gesinnungen bekunden

Ebenfalls wichtig ist, dass Personen bestimmter Nationalitäten keine Waffe kaufen, besitzen und/oder tragen dürfen. Dies heisst also, dass sie auch vor dem Inkrafttreten erworbene Waffen nicht behalten dürfen!

Serbien
Kroatien ( gilt nicht mehr, wurde aus der Liste entfernt)
Bosnien-Herzegowina
Kosovo
Mazedonien
Türkei
Sri Lanka
Algerien
Albanien

Weiter erfordert der Erwerb von Waffen für Personen ohne Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 10 Abs. 2 WG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 WV in jedem Fall einen Waffenerwerbsschein.



2.3 Besitz

Airsoft Waffen dürfen grundsätzlich besessen werden.


2.4 Tragen


Das Tragen von Airsoft Waffen an öffentlich zugänglichen Orten ist nicht erlaubt. Als Tragen gilt das einsatzbereite und somit geladene Mitführen einer Waffe. Sofern nur der Akku in der Waffe ist spielt dies keine Rolle. Gleiches wäre wohl bei Gas anzuwenden. Am besten man entlädt die Waffe aber vollumfänglich was dann wiederum kein Tragen mehr darstellt sondern Transport (siehe Punkt 2.5).


2.5 Transport

Das Tragen ist zwar verboten, jedoch der Transport in bestimmten Fällen nicht: Davon ausgeschlossen sind Personen welche sich auf direktem Wege von ihrem Zuhause an ein Airsoft Spiel befinden. Auf dem Spielgelände dürfen die Airsoft Waffen zum Zwecke des Spiels getragen werden. Es gilt aber zu beachten, dass diese Erlaubnis nur auf direktem Wege zwischen Zuhause und Spiel gilt und nur für diesen Zeitraum. Ebenfalls erlaubt ist der Transport zu einer Person mit einer Waffenhandelsbewilligung (Händler). Gleiches gilt bei einem Umzug.

Achtung: Personen aus dem Ausland, welche an einem Event in der Schweiz teilnehmen möchten und/oder auf dem Weg in ein anderes Land Schweizer Staatsgebiet durchqueren, müssen dafür eine Bewilligung einholen.

Waffen oder Waffenbestandteile die in die Schweiz eingebracht werden unterstehen einer Bewilligung.
Diese Bewilligung wird auch für die Durchreise gebraucht. Falls mehrmals im Jahr für die gleiche Waffe notwendig, kann die Bewilligung auch für ein Jahr ausgestellt werden (siehe nachfolgend unter Punkt 2.8 insbesondere auch der Punkt zur "amtlichen Bestätigung").



2.6 Spiele & Spielfelder

Das Spielfeld muss durch natürliche Geländebegrenzungen (Bachläufe, Dickicht, Felsen, Zäune und dergleichen welche nicht versehentlich/leicht überwunden werden können) oder, wo natürliche Barrieren nicht vorhanden sind, durch Markierungen (Trassierband) begrenzt werden.

An Wegen, Strassen, leicht zugänglichen Stellen, etc. ist eine Warntafel aufzustellen mit denen auf das Airsoftschiessen hingewiesen wird. Unten angefügt findet Ihr ein Beispiel, wie so eine Warntafel aussehen könnte. An jeder Warntafel ist eine Trillerpfeife oder eine Telefonnummer anzubringen, warum erseht ihr aus dem Text auf der Warntafel. Das Verwenden dieser oder einer gleichwertigen Tafel ist vom Verband SASF vorgeschrieben.

Der Spielleiter ist dafür verantwortlich, dass sichergestellt wird, dass keine verirrten BB’s eine Gefahr für Mensch und Tier darstellen welche sich ausserhalb des abgesicherten Geländes aufhalten. Die Spielfeldgrenzen sind dementsprechend anzupassen und die Spieler vor ihrem Spielbeginn zu instruieren.

Der Spieler unterbricht sofort seinen Zielvorgang oder die Schussabgabe, wenn er eine Gefahr für Mensch, Tier oder Material erkennt.

Airsoftwaffen und dessen Zubehör, welches in der Safezone gelagert wird, ist nie unbeaufsichtigt zu lassen. Hier gilt es also ab sofort jeweils eine Parkwache zu stellen, damit Unbefugte keine Airsoftwaffen oder deren Zubehör entwenden oder damit rumhantieren können.



Spielfeld Warntafel


Sehr geehrte Damen und Herren

Hinter dieser Absperrung findet ein Airsoftanlass statt. Es besteht für Sie keine Gefahr.

Dieser Anlass ist bewilligt und die Polizei ist informiert.

Das Betreten des Spielfelds ist allerdings nur mit einer entsprechenden Schutzbrille gestattet. Falls Sie dieses Gelände durchqueren möchten rufen Sie bitte untenstehende Nummer an oder pfeifen sie drei Mal lang. Die Spielleitung wird dann kommen und Sie durch das Gelände begleiten.

Informationen über den Airsoftsport finden Sie unter: http://www.sasf.ch

Freundliche Grüsse
Die Spielleitung

Mobile-Nr.: …………………………………….



2.7 Handel unter Privaten

Für den Handel unter Privaten ist ein Vertrag notwendig. Dieser muss durch beide Parteinen 10 Jahre aufbewahrt werden. Es gilt zu beachten, dass diese Übertragung keiner Meldepflicht unterliegt. Dieser Vertrag muss bestimmte Daten beinhalten (siehe Link zu unterst, „Schriftlicher Vertrag für die Übertragung einer Waffe“). Damit alle unter 2.2 aufgeführten Punkte berücksichtigt werden können, muss man für Punkt D) bei Personen die man nicht kennt einen Strafregisterauszug verlangen. Bei Personen die man kennt (Familie, Freunde etc.) ist dies nicht notwendig.


2.8 Import

Die Einfuhr zu nicht-gewerblichen Zwecken ist erlaubt, es wird aber eine Bewilligung benötigt. Die Einfuhrbewilligung wird erteilt, sofern der Antragsteller berechtigt ist den/die besagten Gegenstände zu erwerben (wenn Artikel nicht illegal sowie alle unter Punkt 2.2 genannten Aspekte nicht zutreffen).

Zusammen mit dem Antragsformular muss ein Strafregisterauszug beigelegt werden (max. 3 Monate alt) sowie eine Kopie des gültigen Passes oder der gültigen Identitätskarte sowie eine amtliche Bestätigung falls der Gesuchsteller Wohnsitz im Ausland hat oder es sich um einen Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung handelt.


Die Bewilligung berechtigt bis zu drei Airsoft Waffen einzuführen und ist ab Ausstellung sechs Monate gültig. Sie kann jedoch auf Antrag für zusätzliche drei Monate verlängert werden.

Preis für die Erteilung einer Einfuhrbewilligung: CHF 50.00
Preis für die Verlängerung einer bereits erstellten Bewilligung: CHF 20.00

Details zum Import für gewerbliche Zwecke (Händler) werden hier nicht aufgelistet. Wen dies interessiert kann die entsprechenden Informationen den Gesetzestexten entnehmen.


2.9 Sanktionen

Verstösse gegen das Waffengesetz können mit Bussen oder einer Freiheitsstrafe bestraft werden. Dies gilt also für alle Aspekte des Waffengesetzes: Transport, Handel, Import etc.


2.10 Konfiszierung

Befindet sich eine Airsoft Waffe im Besitz einer Minderjährigen Person, kann diese durch die Behörden konfisziert werden.


3. Minderjährige und Airsoft Waffen

3.1 Was es für Minderjährige sowie Vereine und gesetzliche Vertreter zu beachten gilt

Der Kauf, das Tragen sowie das Importieren von Airsoft Waffen ist für Minderjährige verboten. Airsoft Waffen, welche vor dem Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes erworben wurden, dürfen im Besitz verbleiben. Waffen die nach Inkrafttreten erworben wurden dürfen mit einem Leihvertrag durch den gesetzlichen Vertreter der Minderjährigen Person zur Nutzung überlassen werden. Diese leihweise Abgabe ist innerhalb von 30 Tagen der kantonalen Meldestelle zu melden. Ansonsten drohen Sanktionen nach Punkt 2.9. In diesen Fällen darf die minderjährige Person die Waffe auch selbst von und zum Anlass transportieren sowie während dem Spiel tragen.

Gibt ein Verein für die Dauer eines Spiels eine Airsoft Waffe an eine minderjährige Person ab, muss diese durch eine mündige Person beaufsichtigt werden. Die Waffe darf zudem nicht ausserhalb des begrenzten Gebietes getragen und/oder transportiert werden.


4. Referenzen

Aktuelles Waffengesetz: http://www.admin.ch/ch/d/sr/514_54/index.html

Änderungen zum Waffengesetz: http://www.admin.ch/ch/d/ff/2007/4567.pdf

Liste mit Nationalitäten: http://www.admin.ch/ch/d/sr/514_541/a9.html

Einfuhrbewilligung: http://www.fedpol.admin.ch/etc/medialib ... 011-07.pdf

Schriftlicher Vertrag für die Übertragung einer Waffe: http://www.fedpol.admin.ch/content/fedp ... ulare.html



Dieses FAQ untersteht dem Copyright des SASF / AA und darf nicht ohne schriftliche Bewilligung kopiert, verlinkt oder sonst in irgend einer Art und Weise verwendet werden.


11/9/2017, 19:41
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Beitrag Re: Waffengesetz Revision 2008 - Airsoft Waffen
Hallo Honda

Mit einer B-Bewilligung muss er bei seinem kantonalen Waffenbüro eine Waffenerwerbsschein ausfüllen, bei der er genau die Airsoft-Waffe auflistet, die er kaufen möchte.
Dazu gehört ein Auszug aus dem Strafregister. Im Kanton Luzern ist man froh, wenn man ein kurzes Motivationsschreiben dabei hat. Nach dem Motto, bin in einem Airsoftverein (was immer positiv bei den Behörden ankommt) und möchte zu sportlichen Zwecken eine Airsoft-Waffe erwerben.

Es kann dann sein, dass dein Kollege zu einem Interview bei der Sicherheitspolizei der Gemeinde eingeladen wird. Dort wird etwa eine Stunde lang nach dem Wieso, Weshalb und Warum gefragt.

Das ganze Procedere kann bis zu sechs Wochen dauern. Also nicht wundern.

Danach erhält man für gewöhnlich den Waffenerwerbsschein. Die Kopie des Waffenerwerbsscheins muss dein Kollege dann immer bei der AEG tragen. Sie ist den Behörden wichtiger, als der Kaufvertrag - bei Leuten mit B-Bewilligung.


Ich hoffe, dass hilft dir und deinem Kollegen.


Viele herzliche Grüsse

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Präsidenten des ASVDs:

seit 2015 D. "Steiny" Bachmann
2013 - 2015 "Littletree"
2009 - 2013 "Freund Meister"
???? - 2009 "Vegas"


14/9/2017, 17:50
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Beitrag Re: Waffengesetz Revision 2008 - Airsoft Waffen
Also gemäss Artikel 27 darf ich meine Waffe sichtbar tragen, wenn ich auf direktem Weg zum Spiel bin?


1/3/2018, 21:15
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Beitrag Re: Waffengesetz Revision 2008 - Airsoft Waffen
Ne. Die Waffen müssen in einer Tasche oder Koffer transportiert werden. Getrennt von Magazin Akku und BB.
Bei den Events gilt auch immer umziehen erst auf dem Event Areal.


2/3/2018, 07:28
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