Beitrag Re: AA & Waffenschutzinitiative
Das ist ja mal was:
http://www.20min.ch/news/dossier/waffen ... e-23595937
Das wird ja lustig, wenn das BAG über den Waffenbesitz das Sagen hat. Darf ja nicht wahr sein!
So sieht das dann in der Verfassung aus:
Art. 118 Schutz der Gesundheit
1 Der Bund trifft im Rahmen seiner Zuständigkeiten Massnahmen zum Schutz der
Gesundheit.
2 Er erlässt Vorschriften über:
a. den Umgang mit Lebensmitteln sowie mit Heilmitteln, Betäubungsmitteln,
Organismen, Chemikalien und Gegenständen, welche die Gesundheit gefährden
können;
b. die Bekämpfung übertragbarer, stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten
von Menschen und Tieren;
c. den Schutz vor ionisierenden Strahlen.
Art. 118a Komplementärmedizin
Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Berücksichtigung
der Komplementärmedizin.
Art. 118b Forschung am Menschen
1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Forschung am Menschen, soweit der Schutz
seiner Würde und seiner Persönlichkeit es erfordert. Er wahrt dabei die Forschungsfreiheit
und trägt der Bedeutung der Forschung für Gesundheit und Gesellschaft
Rechnung.
2 Für die Forschung in Biologie und Medizin mit Personen beachtet er folgende
Grundsätze:
a. Jedes Forschungsvorhaben setzt voraus, dass die teilnehmenden oder gemäss
Gesetz berechtigten Personen nach hinreichender Aufklärung ihre Einwilligung
erteilt haben. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. Eine Ablehnung
ist in jedem Fall verbindlich.
b. Die Risiken und Belastungen für die teilnehmenden Personen dürfen nicht in
einem Missverhältnis zum Nutzen des Forschungsvorhabens stehen.
c. Mit urteilsunfähigen Personen darf ein Forschungsvorhaben nur durchgeführt
werden, wenn gleichwertige Erkenntnisse nicht mit urteilsfähigen
Personen gewonnen werden können. Lässt das Forschungsvorhaben keinen
unmittelbaren Nutzen für die urteilsunfähigen Personen erwarten, so dürfen
die Risiken und Belastungen nur minimal sein.
d. Eine unabhängige Überprüfung des Forschungsvorhabens muss ergeben haben,
dass der Schutz der teilnehmenden Personen gewährleistet ist.
Art. 118c Schutz vor Waffengewalt
Der Bund erlässt Vorschriften gegen den Missbrauch von Waffen, Waffenzubehör
und Munition. Dazu regelt er den Erwerb, den Besitz, das Tragen, den Gebrauch
und das Überlassen von Waffen, Waffenzubehör und Munition.
[...]
Das ist doch blanker Wahnsinn!!! Schusswaffenbesitz ist eine Krankheit?!
Und aus dieser "Studie" wird sehr gut ersichtlich, was das Bundesamt für Gesundheit
von Waffenbesitz hält!
Das wird Beamtenwillkür sonder gleichen! Darum
NEIN am 13. Februar